Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Referenden

Obligatorisches Volksreferendum

Revisionen der Kantonsverfassung sind den Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten. Beschlüsse des Grossen Rates, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Millionen Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 600'000 Franken vorsehen, unterliegen obligatorisch der Volksabstimmung (Ausnahme: Zweckgebundene Ausgaben). § 23 und § 94 KV; RB 101

Fakultatives Volksreferendum

Gesetze sowie Beschlüsse des Grossen Rates über Staatsverträge und Konkordate unterliegen der Volksabstimmung, wenn sich 30 Mitglieder des Grossen Rates dafür aussprechen oder 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen. Beschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 Million Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200'000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung, wenn 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen (Ausnahme: Zweckgebundene Ausgaben). § 22 und § 23 KV; RB 101

Der Grosse Rat kann seine Beschlüsse von sich aus der Volksabstimmung unterstellen. § 24 KV; RB 101

Vorprüfung

Gesetzlich ist kein Vorprüfungsverfahren erforderlich. Sie haben jedoch die Möglichkeit den Unterschriftenbogen beim Rechtsdienst der Staatskanzlei formell vorprüfen zu lassen. Der Rechtsdienst empfiehlt eine frühzeitige Kontaktaufnahme.

Hängige Referenden

(Stand: 22. März 2024)

Titel Referendumsfrist Amtsblatt-Nummer
Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; RB 640.1) 23.02.204 bis 23.05.2024 8/2024 S.475
Änderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, GG; RB 810.1) 19.01.2024 bis 19.04.2024 3/2024 S. 107
open positions