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Referenden

Obligatorisches Volksreferendum

Revisionen der Kantonsverfassung sind den Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten. Beschlüsse des Grossen Rates, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Millionen Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 600'000 Franken vorsehen, unterliegen obligatorisch der Volksabstimmung (Ausnahme: Zweckgebundene Ausgaben). § 23 und § 94 KV; RB 101

Fakultatives Volksreferendum

Gesetze sowie Beschlüsse des Grossen Rates über Staatsverträge und Konkordate unterliegen der Volksabstimmung, wenn sich 30 Mitglieder des Grossen Rates dafür aussprechen oder 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen. Beschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 Million Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200'000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung, wenn 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen (Ausnahme: Zweckgebundene Ausgaben). § 22 und § 23 KV; RB 101

Der Grosse Rat kann seine Beschlüsse von sich aus der Volksabstimmung unterstellen. § 24 KV; RB 101

Vorprüfung

Gesetzlich ist kein Vorprüfungsverfahren erforderlich. Sie haben jedoch die Möglichkeit den Unterschriftenbogen beim Rechtsdienst der Staatskanzlei formell vorprüfen zu lassen. Der Rechtsdienst empfiehlt eine frühzeitige Kontaktaufnahme.

Hängige Referenden

(Stand: 17. August 2024)

Titel Referendumsfrist Amtsblatt-Nummer
Änderung des Steuergesetzes (StG; RB 640.1)
45 Mitglieder des Grossen Rates haben am 14. August 2024 das Behördenreferendum
gegen diese Änderung ergriffen. Die Änderung unterliegt somit der Volksabstimmung
(§ 22 der Kantonsverfassung [KV; RB 101] und § 41 der Geschäftsordnung
des Grossen Rats [GOGR; RB 171.1]) (ABl. Nr. 34/2024 S. 2421).
   
Änderung des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz; RB 814.04) 23.08.2024 bis 23.11.2024 34/2024 S. 2419
Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG; RB 850.2) 23.08.2024 bis 23.11.2024 34/2024 S. 2419
Gesetz über den Solidaritätsbeitrag für Betroffene von Medikamententests (GSBM; RB 812.7) 12.07.2024 bis 12.10.2024 28/2024 S. 2051