Aufbewahrung der Stimmunterlagen
Die Gemeinden müssen das Wahl- und Abstimmungsmaterial (Stimmrechtsausweise, Wahl- und Stimmzettel sowie Hilfsmaterial) verschlossen aufbewahren. Dazu gehören auch Protokolle, Reservematerial sowie sämtliche Kontroll., Lauf- und Notizzettel, auf denen Zwischenresultate, Teilzählungen etc. festgehalten worden sind. Es darf nur eine beschränkte Zahl von Mitarbeitenden darauf Zugriff haben.
Das Material darf erst vernichtet werden, wenn es von der Staatskanzlei freigegeben worden ist. Die Vernichtung der Unterlagen muss protokolliert werden.
Die folgenden Stimmunterlagen müssen bis zur Freigabe aufbewahrt werden:
Urnengang vom | Vorlagen | Bund | Kanton |
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22.09.2024 |
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x |
Die Resultate der restlichen Urnengänge sind rechtskräftig und können vernichtet werden. Die Vernichtung muss protokolliert werden.