Vieraugenprinzip
Sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen müssen mindestens zu zweit vorgenommen werden (§ 17 Abs. 2 StWG, § 11 Abs. 4 StWG, § 24 Abs. 1 StWV). Dies dient dem Schutz vor Manipulation der Ergebnisse und dem Schutz der handelnden Person.
Es genügt nicht, wenn zwei Personen zusammen einen Vorgang durchführen. Es müssen beide jeden Schritt unabhängig voneinander durchgehen, nachvollziehen und bestätigen.
Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen sind:
- Vorbereitungshandlungen
- Handlungen am Abstimmungssonntag
- Handlungen nach dem Abstimmungssonntag
Beispiel
Zwei Personen geben die Ergebnisse in das Ergebnisermittlungssystem ein. Eine Person liest die Ergebnisse vor, die andere Person gibt die Ergebnisse ein. Dies genügt dem Vieraugenprinzip nicht, denn hier wird die Arbeit aufgeteilt, und es können nicht beide Personen jeden Schritt nachvollziehen und kontrollieren. Besser wäre ein serieller Ablauf: Eine Person überträgt die Ergebnisse in das System, und eine andere Person überprüft anschliessend separat, dass die Zahlen korrekt übertragen worden sind (richtige Zahl, richtige Vorlage, korrekte Zuordnung Ja/Nein). Ein gemeinsames Vorgehen (parallel) genügt dem Vieraugenprinzip nur dann, wenn sichergestellt ist, dass beide Personen jeden Schritt nachvollzogen und kontrolliert haben.